Donnerstag, 12. März 2026

Rodungsverbot: Kreis erinnert an Schutz für Tiere

In den vergangenen Tagen
sind bei der Unteren Naturschutzbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises mehrfach Hinweise auf mögliche Verstöße gegen das derzeit geltende Rodungsverbot eingegangen. Gleiches gilt für Anfragen zu möglichen Ausnahmen. Dazu lautet der Hinweis aus dem Schwelmer Kreishaus: Seit dem 1. März und noch bis zum 30. September ist es untersagt, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze sowie Bäume abzuschneiden, auf-den-Stock-zu-Setzen oder vollständig zu beseitigen. 

Ziel der Regelung im Bundesnaturschutzgesetz ist der Schutz vieler Tierarten während ihrer Fortpflanzungszeit. Hecken, Sträucher und Gehölze dienen zahlreichen Vogelarten sowie anderen Tieren als Brut-, Nist- und Rückzugsräume. Gerade in der Vegetationsperiode entstehen dort wichtige Lebensstätten, die für die Aufzucht der Jungtiere benötigt werden. Weil viele Tiere Gehölzstrukturen unauffällig nutzen, schützt das Gesetz ganz bewusst die Lebensräume und nicht ausschließlich bereits vorhandene Nester. Mit anderen Worten: Auch wenn für Gartenfreunde keine Vogelnester sichtbar sind oder Vögel beobachtet werden können, müssen Heckenschere oder Kettensäge ungenutzt bleiben. Einzige Ausnahme sind so genannte schonende Form- und Pflegeschnitte, mit denen der Zuwachs der Pflanzen entfernt wird und das Zerstören von Lebensstätten ausgeschlossen ist. 
Möglichen Ausnahmen setzt das Bundesnaturschutzgesetz enge Grenzen. Diese sind nur möglich, wenn Rodungen im öffentlichen Interesse zwingend erforderlich sind und nicht auf andere Weise oder zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Gemeint sind insbesondere Gefahrenlagen, die ein sofortiges Handeln notwendig machen. Aber Vorsicht: Dies gilt beispielsweise nicht für Fälle, in denen Bäume oder Gehölze bereits seit längerer Zeit als problematisch bekannt sind, das Beseitigen jedoch aus organisatorischen Gründen – etwa wegen eines länger andauernden Ausschreibungsverfahrens – verschoben wurde. In solchen Situationen liegt in der Regel keine akute Gefahrenlage im Sinne der gesetzlichen Ausnahme vor. 

Abschließender Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde: Roden ist vom 1. März bis 30. September eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.                                               Ennepe-Ruhr-Kreis