sind bei der Unteren Naturschutzbehörde des
Ennepe-Ruhr-Kreises mehrfach Hinweise auf mögliche Verstöße gegen
das derzeit geltende Rodungsverbot eingegangen. Gleiches gilt für
Anfragen zu möglichen Ausnahmen. Dazu lautet der Hinweis aus dem
Schwelmer Kreishaus: Seit dem 1. März und noch bis zum 30. September
ist es untersagt, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze sowie Bäume
abzuschneiden, auf-den-Stock-zu-Setzen oder vollständig zu
beseitigen.
Ziel
der Regelung im Bundesnaturschutzgesetz ist der Schutz vieler
Tierarten während ihrer Fortpflanzungszeit. Hecken, Sträucher und
Gehölze dienen zahlreichen Vogelarten sowie anderen Tieren als
Brut-, Nist- und Rückzugsräume. Gerade in der Vegetationsperiode
entstehen dort wichtige Lebensstätten, die für die Aufzucht der
Jungtiere benötigt werden. Weil viele Tiere Gehölzstrukturen
unauffällig nutzen, schützt das Gesetz ganz bewusst die Lebensräume
und nicht ausschließlich bereits vorhandene Nester. Mit anderen
Worten: Auch wenn für Gartenfreunde keine Vogelnester sichtbar sind
oder Vögel beobachtet werden können, müssen Heckenschere oder
Kettensäge ungenutzt bleiben. Einzige Ausnahme sind so genannte
schonende Form- und Pflegeschnitte, mit denen der Zuwachs der
Pflanzen entfernt wird und das Zerstören von Lebensstätten
ausgeschlossen ist. Möglichen
Ausnahmen setzt das Bundesnaturschutzgesetz enge Grenzen. Diese sind
nur möglich, wenn Rodungen im öffentlichen Interesse zwingend
erforderlich sind und nicht auf andere Weise oder zu einem späteren
Zeitpunkt durchgeführt werden können. Gemeint sind insbesondere
Gefahrenlagen, die ein sofortiges Handeln notwendig machen. Aber
Vorsicht: Dies gilt beispielsweise nicht für Fälle, in denen Bäume
oder Gehölze bereits seit längerer Zeit als problematisch bekannt
sind, das Beseitigen jedoch aus organisatorischen Gründen – etwa
wegen eines länger andauernden Ausschreibungsverfahrens –
verschoben wurde. In solchen Situationen liegt in der Regel keine
akute Gefahrenlage im Sinne der gesetzlichen Ausnahme vor.
Abschließender
Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde: Roden ist vom 1. März bis
30. September eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld
geahndet werden. Ennepe-Ruhr-Kreis

